Witwen-/Witwerrente der Unfallversicherung
Unfall · Hinterbliebene
Ist dein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung dir eine Witwen- bzw. Witwerrente (§§ 63, 65 SGB VII) — zusätzlich zu einer möglichen Rente aus der Rentenversicherung. Im „Sterbevierteljahr“ (bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat) sind es zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes, danach 30 % (kleine Rente) — die allerdings längstens 24 Kalendermonate läuft. Dauerhaft 40 % (große Rente) gibt es, solange du ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehst, wenn du erwerbsgemindert bist oder wenn du eine bestimmte Altersgrenze erreicht hast. Diese Altersgrenze wird schrittweise von 45 auf 47 Jahre angehoben und hängt vom Todesjahr ab (bei einem Todesfall im Jahr 2026 sind es 46 Jahre und 6 Monate) — deine zuständige Berufsgenossenschaft nennt dir den genauen Wert. Einen festen Euro-Betrag gibt es nicht: Der Jahresarbeitsverdienst ist individuell, eigenes Einkommen wird auf die 30-/40-%-Rente teilweise angerechnet, und alle Hinterbliebenenrenten zusammen dürfen 80 % des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen. Anders als bei der Rentenversicherung ist keine Mindestversicherungszeit nötig — es zählt allein, dass der Tod Folge des Versicherungsfalls war. Kein Anspruch besteht bei einer „Versorgungsehe“ (Heirat erst nach dem Unfall und Tod im ersten Ehejahr). Heiratest du wieder, endet die Rente — sie lebt aber auf Antrag wieder auf, wenn die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird (§ 65 Abs. 5).
Rechtsgrundlage
§§ 63, 65 SGB VII
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Stand: 2026-07-14
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