Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung
Recht · Beratung
Das Verbraucherinsolvenzverfahren führt bei natürlichen Personen zur Restschuldbefreiung: Nach Ablauf der Abtretungsfrist von drei Jahren ab Eröffnung des Verfahrens werden die restlichen Schulden erlassen (§ 287 Abs. 2 S. 1 InsO). Wer nach dem 30. September 2020 schon einmal Restschuldbefreiung erhalten hat, für den beträgt die Frist im zweiten Verfahren fünf Jahre. Vor dem Antrag beim Gericht steht ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern; scheitert er, stellt eine geeignete Stelle darüber eine Bescheinigung aus, und die darf beim Antrag nicht älter als sechs Monate sein (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Welche Stellen als geeignet gelten, bestimmen die Länder — in der Praxis sind das die anerkannten Schuldnerberatungsstellen und Anwaltschaft oder Steuerberatung. Über die Restschuldbefreiung entscheidet das Insolvenzgericht; die Insolvenzordnung kennt dabei Versagungsgründe, die im Einzelfall geprüft werden.
Rechtsgrundlage
§§ 286, 287, 300, 305 InsO
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Stand: 2026-08-25
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