FUNDARA.

Übernahme von Miet-/Energieschulden

Grundsicherung · Sozialhilfe

Wenn Mietschulden oder Energieschulden die Wohnung gefährden, kann das Sozialamt die Schulden übernehmen, um die Unterkunft zu sichern (§ 36 SGB XII). Droht sonst Wohnungslosigkeit — etwa bei einer angekündigten Räumungsklage oder Kündigung —, sollen die Schulden übernommen werden, sofern das gerechtfertigt und notwendig ist. Die Hilfe kann als Zuschuss oder als (später zurückzuzahlendes) Darlehen gewährt werden. Wichtig ist, sich früh zu melden: Je eher, desto besser lässt sich die Wohnung retten. Für Grundsicherungsgeld-Beziehende läuft die entsprechende Hilfe über das Jobcenter (§ 22 SGB II).

Rechtsgrundlage

§ 36 SGB XII
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Stand: 2026-07-07

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