Steuerermäßigung für Haushalt und Handwerker (§ 35a)
Wohnen · Dein Haushalt
Wenn du für deinen Haushalt bezahlst — Putzhilfe, Gartenpflege, Pflege- und Betreuungsleistungen oder Handwerker für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung —, zieht das Finanzamt 20 % davon direkt von deiner Steuer ab (§ 35a EStG). Bei Kosten für ein Heim oder die dauernde Pflege zählt nur der Teil, der Dienstleistungen entspricht, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind — Unterbringung, Verpflegung und Investitionskosten des Heims gehören ausdrücklich nicht dazu. Anders als ein Pauschbetrag senkt das nicht dein zu versteuerndes Einkommen, sondern die Steuer selbst. Es gibt drei getrennte Töpfe, und die genannten Beträge sind jeweils die Ermäßigung — nicht die Kosten, die du haben darfst: bis 510 € für einen Minijob im Haushalt (das entspricht 2.550 € Aufwand), bis 4.000 € für andere haushaltsnahe Beschäftigung und Dienstleistungen einschließlich Pflege, Betreuung und Heim (20.000 € Aufwand), bis 1.200 € für Handwerkerleistungen (6.000 € Aufwand). Wichtig: Abgezogen wird von der tariflichen Einkommensteuer, vermindert um deine sonstigen Steuerermäßigungen — wer ohnehin keine Einkommensteuer zahlt, hat davon nichts, und das Gesetz sieht weder eine Auszahlung noch eine Übertragung in ein anderes Jahr vor. Bei Dienstleistungen und Handwerkern zählen nur die Arbeitskosten; Material bleibt außen vor, weil das Gesetz den Abzug ausdrücklich auf Arbeitskosten begrenzt. Du brauchst dafür zwingend eine Rechnung und musst auf das Konto des Anbieters überweisen — bar bezahlt gibt es nichts. Der Haushalt muss in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen (die Schweiz gehört nicht dazu). Für Handwerkerleistungen an einer Maßnahme, die du öffentlich fördern lässt, ist der Abzug ausgeschlossen, wenn du dafür ein zinsverbilligtes Darlehen oder einen steuerfreien Zuschuss nutzt — das betrifft zum Beispiel eine über die KfW geförderte Heizung. Andere Arbeiten am selben Haus bleiben davon unberührt. Aufwendungen, die du schon als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen absetzt, kannst du hier nicht noch einmal ansetzen; für Kinderbetreuungskosten, die dem Grunde nach unter § 10 Abs. 1 Nr. 5 fallen, ist § 35a ganz gesperrt. Leben zwei Alleinstehende zusammen in einem Haushalt, gibt es die Höchstbeträge insgesamt nur einmal.
Rechtsgrundlage
§ 35a EStG (Fassung ab VZ 2026, § 52 Abs. 1 S. 1)
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Stand: 2026-07-15
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