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Sterbegeld der Unfallversicherung

Unfall · Hinterbliebene

Ist ein Angehöriger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft/Unfallkasse) den Hinterbliebenen ein Sterbegeld (§§ 63, 64 SGB VII). Es beträgt ein Siebtel der zum Todeszeitpunkt geltenden Bezugsgröße, also 6.780 € für einen Todesfall im Jahr 2026. Zusätzlich werden die Kosten der Überführung an den Bestattungsort erstattet. Anspruch haben Witwen/Witwer, Kinder, Stief- und Pflegekinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten sowie Verwandte in aufsteigender Linie; ausgezahlt wird es an die Person aus diesem Kreis, die die Bestattungs- und Überführungskosten trägt. Gibt es niemanden aus diesem Kreis, bekommt derjenige, der die Bestattung bezahlt, seine Kosten erstattet — höchstens bis zur Höhe des Sterbegeldes. Wichtig: Voraussetzung ist, dass der Tod die Folge des Versicherungsfalls war — bei einem Todesfall ohne Arbeitsunfall/Berufskrankheit greift diese Leistung nicht.

Rechtsgrundlage

§§ 63, 64 SGB VII
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Stand: 2026-07-14

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