Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)
Gesundheit · Versorgung am Lebensende
Für Menschen mit einer nicht heilbaren, weit fortgeschrittenen Erkrankung und begrenzter Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung brauchen: ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination, vor allem zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle. Ziel ist die Betreuung in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs — möglich auch in stationären Pflegeeinrichtungen; in stationären Hospizen als ärztliche Teilleistung. Die Leistung ist von einer Vertrags- oder Krankenhausärztin bzw. einem -arzt zu verordnen und für Versicherte zuzahlungsfrei. Näheres regelt die SAPV-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. § 37b SGB V regelt den Anspruch für gesetzlich Versicherte; privat Versicherte fragen ihren Tarif — eine vergleichbare Versorgung ist dort verbreitet.
Rechtsgrundlage
§ 37b SGB V
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Stand: 2026-06-26
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