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Rentenabfindung bei Wiederheirat

Rente · Gesundheit

Wer eine Witwen- oder Witwerrente bezieht und wieder heiratet, verliert die Rente — erhält aber bei der ersten Wiederheirat eine einmalige Abfindung in Höhe des 24-fachen Monatsbetrags (§ 107 SGB VI). Der Monatsbetrag ist dabei der Durchschnitt der in den letzten zwölf Kalendermonaten gezahlten Witwen-/Witwerrente. Bei einer kleinen Witwen-/Witwerrente vermindert sich das 24-fache um die Monate, für die bereits eine kleine Rente gezahlt wurde (§ 107 SGB VI). Die Abfindung gibt es nur bei der ersten Wiederheirat und muss bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Wie hoch sie ausfällt, hängt von deiner bisherigen Rente ab.

Rechtsgrundlage

§ 107 SGB VI
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Stand: 2026-07-07

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