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Pflegezeit

Pflege · Arbeit

Die Pflegezeit gibt dir das Recht, dich bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen (§§ 3, 4 PflegeZG). Während dieser Zeit bist du besonders vor Kündigung geschützt und bleibst i. d. R. sozialversichert. Wichtig: Die Freistellung ist unbezahlt — dein Gehalt entfällt (anteilig). Zur Abfederung kannst du ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie beantragen. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Die Pflegezeit musst du dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vorher schriftlich ankündigen. (Für die ersten Tage einer akut auftretenden Pflegesituation gibt es zusätzlich die kurzzeitige Arbeitsverhinderung mit Pflegeunterstützungsgeld.)

Rechtsgrundlage

§§ 3, 4 PflegeZG
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Stand: 2026-07-14

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