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Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Recht · Beratung

Jede natürliche Person kann jederzeit von ihrer Bank verlangen, dass ihr Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird — auch dann, wenn das Konto im Minus steht (§ 850k Abs. 1 ZPO). Auf einem P-Konto bleibt ein Grundbetrag pro Kalendermonat pfändungsfrei; seit dem 1. Juli 2026 sind das 1.590 Euro, weil § 899 Abs. 1 ZPO den monatlichen Freibetrag des § 850c ZPO auf den nächsten vollen Zehn-Euro-Betrag aufrundet. Der Betrag wird jedes Jahr zum 1. Juli neu festgesetzt. Er erhöht sich, wenn du gesetzlich Unterhalt leistest, Sozialleistungen für andere Menschen in deinem Haushalt entgegennimmst oder Kindergeld beziehst (§ 902 ZPO) — dafür brauchst du eine Bescheinigung, die dir die Familienkasse, der Sozialleistungsträger, dein Arbeitgeber oder eine Schuldnerberatungsstelle ausstellt (§ 903 ZPO). Nicht verbrauchtes Guthaben bleibt drei weitere Kalendermonate geschützt. Jede Person darf nur ein P-Konto führen.

Rechtsgrundlage

§§ 850k, 899, 902, 903 ZPO i. V. m. § 850c ZPO und der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026
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Stand: 2026-07-01

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