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Aufstiegsbonus I Rheinland-Pfalz

Bildung · Dein Weg

Wer in Rheinland-Pfalz eine Aufstiegsfortbildung besteht, kann vom Land eine einmalige Prämie bekommen — hier heißt sie Aufstiegsbonus I. Sie ist eine Anerkennung für den bestandenen Abschluss und nicht an eine Existenzgründung geknüpft; mit dem Aufstiegs-BAföG, das die Kosten während der Fortbildung trägt, hat sie nichts zu tun und wird in der Regel auch nicht darauf angerechnet. Gefördert werden Meisterprüfungen und gleichwertige öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen in gewerblichen und kaufmännischen Berufen und in Berufen der Landwirtschaft. Die Prüfung muss vor einer Handwerkskammer, einer Industrie- und Handelskammer oder einer Landwirtschaftskammer abgelegt worden sein, und der Abschluss muss im Deutschen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 oder 7 zugeordnet sein. Rein schulische und akademische Abschlüsse — genannt werden Technikerin und Ingenieur — sind nicht förderfähig. Beschäftigung oder Hauptwohnsitz müssen zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Rheinland-Pfalz liegen. Hast du hier geprüft, genügt eines von beidem. Hast du woanders geprüft, obwohl es die Prüfung hier gibt, brauchst du beides. Beim Beschäftigungsort zählt übrigens dein Einsatzort, nicht der Firmensitz: Wer für ein hessisches Unternehmen in dessen rheinland-pfälzischer Zweigstelle arbeitet, erfüllt die Bedingung. Hast du in Rheinland-Pfalz abgeschlossen, muss der Antrag innerhalb von vier Monaten ab dem Datum des Prüfungszeugnisses bei der Kammer sein. Hast du außerhalb abgeschlossen, hast du zwölf Monate — das ist dann eine Ausschlussfrist. In beiden Fällen zählt das Eingangsdatum. Rechne mit Wartezeit: Die Kammern zahlen in der Regel drei bis sechs Monate nach dem Antrag aus, weil die Haushaltsmittel des Landes oft erst im zweiten Quartal fließen. Den Aufstiegsbonus I gibt es einmal je anerkanntem Abschluss, und ein vergleichbarer Bonus darf nur in einem Bundesland in Anspruch genommen werden. Wichtig zum Schluss: Ein Anspruch besteht nicht — die Prämie ist eine freiwillige Leistung des Landes im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Wie hoch sie heute ist, erfährst du bei der zuständigen Stelle; wir nennen dir hier bewusst keine Zahl. (Stand 25.08.2026.)

Rechtsgrundlage

Verwaltungsvorschrift „Vergabe des Aufstiegsbonus I, des Aufstiegsbonus II und des Landesbestenpreises“ des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 3. Februar 2020
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Stand: 2026-08-25

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