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Mehrbedarf für Warmwasser (Durchlauferhitzer)

Grundsicherung · Wohnen

Wenn dein Warmwasser dezentral erzeugt wird — etwa durch einen elektrischen Durchlauferhitzer oder Boiler in der Wohnung — sind diese Stromkosten nicht in der Miete/Heizkostenabrechnung enthalten und deshalb auch nicht über die Unterkunftskosten gedeckt. Dafür gibt es einen Mehrbedarf zusätzlich zum Regelbedarf (§ 30 Abs. 7 SGB XII bzw. § 21 Abs. 7 SGB II): ein fester Prozentsatz deiner Regelbedarfsstufe (bei Alleinstehenden 2,3 %). Das gilt sowohl im Grundsicherungsgeld als auch in der Grundsicherung/Sozialhilfe und wird automatisch mit der Leistung gezahlt; der Euro-Betrag richtet sich nach deiner Regelbedarfsstufe.

Rechtsgrundlage

§ 30 Abs. 7 SGB XII · § 21 Abs. 7 SGB II
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Stand: 2026-07-14

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