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Mehrbedarf bei Schwangerschaft (Grundsicherungsgeld)

Grundsicherung · Familie

Wenn du Grundsicherungsgeld beziehst und schwanger bist, erkennt das Jobcenter ab der 13. Schwangerschaftswoche (also nach Ablauf der zwölften Woche) bis zum Ende des Entbindungsmonats einen Mehrbedarf von 17 % deines maßgebenden Regelbedarfs an (§ 21 Abs. 2 SGB II). Das ist zusätzliches Geld zum normalen Grundsicherungsgeld, das den erhöhten Bedarf in der Schwangerschaft abdecken soll. Der genaue Betrag hängt von deiner Regelbedarfsstufe ab und wird automatisch mit dem Grundsicherungsgeld gezahlt. Wichtig: Der Mehrbedarf greift erst nach der zwölften Schwangerschaftswoche.

Rechtsgrundlage

§ 21 Abs. 2 SGB II
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Stand: 2026-07-14

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