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Medizinische Vorsorgeleistungen (Vorsorgekur)

Gesundheit · Vorsorge

Wenn deine Gesundheit geschwächt oder gefährdet ist und eine Krankheit oder Pflegebedürftigkeit droht, hat deine gesetzliche Krankenkasse zunächst die notwendige ärztliche Behandlung und Versorgung zu erbringen (§ 23 Abs. 1 SGB V). Reicht das nicht aus, erbringt die Kasse eine ambulante Vorsorgekur in einem anerkannten Kurort; die Satzung kann dazu einen Zuschuss von bis zu 16 Euro pro Tag vorsehen (bei chronisch kranken Kleinkindern bis 25 Euro). Und wenn auch das nicht genügt, eine stationäre Vorsorge in einer Vorsorgeeinrichtung — in der Regel für drei Wochen. Ob eine Vorsorgeleistung erforderlich ist, stellt in der Regel die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt fest; ab 18 fällt bei der stationären Vorsorge eine Zuzahlung pro Kalendertag an. (Für Mütter/Väter gibt es die Mutter-/Vater-Kind-Kur nach § 24.)

Rechtsgrundlage

§ 23 SGB V
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Stand: 2026-07-07

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