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Medizinische Rehabilitation (Krankenkasse)

Gesundheit · Rehabilitation

Wenn eine ambulante ärztliche Behandlung nicht ausreicht, um eine Krankheit zu heilen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 40 SGB V). Das ist eine Pflichtleistung: Zunächst kommt eine ambulante Reha in Betracht, reicht diese nicht aus, eine stationäre Reha in einer Reha-Einrichtung. Ob eine Reha medizinisch erforderlich ist, stellt in der Regel die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt fest; die Krankenkasse prüft den Antrag (ggf. mit dem Medizinischen Dienst). Ab 18 Jahren fällt eine Zuzahlung pro Kalendertag an — bei einer direkt an einen Krankenhausaufenthalt anschließenden Reha (Anschlussrehabilitation) höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr. Hinweis: Reha zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit läuft oft über die Rentenversicherung, nicht über § 40 SGB V.

Rechtsgrundlage

§ 40 SGB V
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Stand: 2026-07-07

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