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Landesleistung Niedersachsen — für blinde und zugleich gehörlose Menschen

Gesundheit · Nachteilsausgleich

Niedersachsen zahlt blinden und zugleich gehörlosen Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land eine eigene Leistung — dort heißt sie „Leistung an blinde Menschen, die zusätzlich gehörlos sind“ (Richtlinie Bl+Gl- und Assistenzleistungsfonds (RL Bl+Gl und Alf), Nds. MBl. 2025 Nr. 637). Sie ist eine Billigkeitsleistung: Ein Anspruch darauf besteht ausdrücklich nicht, die Behörde entscheidet nach Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Wir zeigen sie dir, weil sie zu deiner Lage passt — nicht, weil sie dir zusteht. Niedersachsen verlangt beide Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis: „Bl“ für Blindheit und zusätzlich „Gl“ für Gehörlosigkeit. Ein Merkzeichen „TBl“ oder bestimmte Grade der Behinderung genügen hier nicht — es sind ausdrücklich diese zwei Eintragungen gemeint. Die Leistung beträgt 2.750 € pro Kalenderjahr, gültig seit 01.01.2026 (Stand 25.08.2026). Sie wird pauschal gezahlt, und du bist „in der Verwendung der erhaltenen Zahlungen frei“ — du musst also keine Belege einreichen und nichts nachweisen. Ein Ausschluss, der in der Richtlinie leicht zu überlesen ist: Wer in einer stationären Einrichtung oder in einer besonderen Wohnform nach § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII lebt, bekommt diese Leistung nicht. Ob du sie bekommst, sagt dir erst der Bescheid — die Behörde entscheidet nach Ermessen und im Rahmen ihrer Haushaltsmittel. Das ist keine Leistung neben dem Landesblindengeld, sondern eine zusätzliche zu ihm. Das niedersächsische Landesblindengeld beantragst du getrennt beim selben Landesamt.

Rechtsgrundlage

Richtlinie Bl+Gl- und Assistenzleistungsfonds (RL Bl+Gl und Alf), Nds. MBl. 2025 Nr. 637
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Stand: 2026-08-25

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