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Pflegegeld bei Taubblindheit Berlin

Gesundheit · Nachteilsausgleich

Berlin zahlt taubblinden Menschen mit Wohnsitz im Land eine eigene Leistung — dort heißt sie „Pflegegeld bei Taubblindheit“ (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 S. 2 Landespflegegeldgesetz (LPflGG)). Sie kommt zusätzlich zu den Leistungen des Bundes und wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Berlin macht es an einem einzigen Merkmal fest: „Als taubblind … gilt, wer das Merkzeichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 der Schwerbehindertenausweisverordnung zuerkannt bekommen hat“ — also das Merkzeichen „TBl“. Ohne dieses Merkzeichen greift der Festbetrag nicht, auch nicht bei Blindheit und Gehörlosigkeit nebeneinander. Der Ausgangswert liegt bei 1.189 € im Monat (Stand 25.08.2026) — ein Festbetrag, den das Gesetz mit dieser Zahl nennt. Er ist nicht an die Rentenentwicklung gekoppelt und ändert sich deshalb nicht jeden Juli. Davon gehen Anrechnungen ab, nach oben geht nichts. Pflegeleistungen werden angerechnet, aber gedeckelt: höchstens 50 Prozent des nach § 2 gewährten Betrages. Bei Aufenthalt in einer Einrichtung nach § 72 Abs. 3 SGB XII ruht das Pflegegeld und wird ab dem Folgemonat halbiert. Das ist der höchste Satz des Berliner Landespflegegeldgesetzes und tritt an die Stelle des Blindengeld-Satzes, nicht daneben. Wenn dir das Merkzeichen „TBl“ noch fehlt, lohnt der Weg über das Versorgungsamt: Der Unterschied zum Blinden-Satz macht monatlich mehrere Hundert Euro aus.

Rechtsgrundlage

§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 S. 2 Landespflegegeldgesetz (LPflGG)
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Stand: 2026-08-25

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