Stiftung Familie in Not Schleswig-Holstein
Familie · Dein Rückhalt
Schleswig-Holstein unterhält neben der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ eine eigene Stiftung: Stiftung Familie in Not. Die Stiftung hilft Familien mit Kindern, Alleinstehenden mit Kindern und alleinstehenden schwangeren Frauen, die in wirtschaftliche Not geraten sind — etwa durch Arbeitslosigkeit, Krankheit, die Geburt eines weiteren Kindes oder einen Todesfall —, wenn gesetzliche Hilfen nicht möglich sind oder nicht ausreichen. Das ist der entscheidende Unterschied zur Bundesstiftung: Die hilft nur Schwangeren und nur, wenn der Antrag vor der Geburt gestellt wird. Die Landesstiftung greift auch danach und auch ohne jeden Zusammenhang mit einer Schwangerschaft. Eins gilt allerdings überall gleich: Die Stiftung hilft erst, wenn gesetzliche Leistungen fehlen oder nicht ausreichen. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht — Satzung § 3 Abs. 3: „Auf Hilfeleistung durch die Stiftung besteht kein Rechtsanspruch.“ Die Stiftung entscheidet im Einzelfall aus begrenzten Mitteln. Anders als in den meisten Ländern darfst du den Antrag in Schleswig-Holstein selbst stellen — eine Beratungsstelle ist der übliche Weg, aber keine Bedingung. Schleswig-Holstein ist das einzige der elf Länder, in dem du den Antrag selbst stellen darfst: Die Förderungsgrundsätze sagen, dass die Stiftung auf Antrag eines Familienmitglieds tätig wird — beratende Stellen können ihn ebenso stellen, und die Stiftung kann sogar von sich aus tätig werden, wenn sie von einer Notlage erfährt. Der Schwerpunkt liegt auf Entschuldung: Darlehen werden in der Regel zur Gesamtentschuldung gewährt, mit Vorprüfung durch eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle, der Bereitschaft zum Guthabenkonto und dem Einsatz vorhandenen Vermögens als Sicherheit. Achtung: Ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren bereits eingeleitet, kommt eine Hilfe der Stiftung nicht mehr in Betracht. Daneben gibt es einen eigenen Zuschuss, der Kindern aus Familien mit geringem Einkommen die Teilhabe an Bildungs- und Betreuungsangeboten in Kindertagesstätten ermöglichen soll.
Rechtsgrundlage
Satzung der Stiftung Familie in Not §§ 2 bis 4 (Fassung vom 12.09.2007); Förderungsgrundsätze Nrn. 1 bis 10 (Fassung vom 30.05.2008)
Gesetzestext nachlesen
Stand: 2026-08-25
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