Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind Bayern
Familie · Dein Rückhalt
Bayern unterhält neben der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ eine eigene Stiftung: Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind. Der Zweig „Familien in Not“ soll Familien spürbar entlasten, die unverschuldet in eine Notlage geraten sind und denen öffentliche oder private Hilfen fehlen oder nicht ausreichen. Das ist der entscheidende Unterschied zur Bundesstiftung: Die hilft nur Schwangeren und nur, wenn der Antrag vor der Geburt gestellt wird. Die Landesstiftung greift auch danach und auch ohne jeden Zusammenhang mit einer Schwangerschaft. Eins gilt allerdings überall gleich: Die Stiftung hilft erst, wenn gesetzliche Leistungen fehlen oder nicht ausreichen. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht — Vorspann der Vergabegrundsätze: Auf diese Leistungen „besteht kein Rechtsanspruch“; sie werden im Rahmen der vorhandenen Mittel vergeben. Die Stiftung entscheidet im Einzelfall aus begrenzten Mitteln. Du kannst dich direkt an die Stiftung wenden. Ohne die Befürwortung einer Behörde oder eines Wohlfahrtsverbands geht es allerdings nicht. Nr. 6.1 der Vergabegrundsätze nennt als Rahmen: in der Regel bis zu 4.000 €, in besonderen Ausnahmefällen bis zu 10.500 € und bei Wohnraumbeschaffung bis zu 15.500 €. Das ist die Obergrenze der Richtlinie, keine Zusage an dich. Zwei Voraussetzungen gibt es nur in Bayern, und beide sind hart: Du musst seit mindestens sechs Monaten ständig in Bayern leben (Nr. 3.6), und mindestens ein Familienmitglied muss die deutsche Staatsangehörigkeit haben (Nr. 3.7). Vorrangig gefördert werden Familien nach einer Mehrlingsgeburt ab Drillingen, Familien ab dem sechsten Kind, Familien mit drei oder mehr Kindern in Not und Alleinerziehende. Bei Drillingen und mehr gibt es zusätzlich eine einmalige Beihilfe von 515 € je Kind.
Rechtsgrundlage
Grundsätze für die Vergabe von Mitteln der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ für Familien in Not, Bek. vom 29.10.2024 (BayMBl. 2024 Nr. 564), Nrn. 1 bis 7
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Stand: 2026-08-25
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