Landesstiftung Familie in Not Baden-Württemberg
Familie · Dein Rückhalt
Baden-Württemberg unterhält neben der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ eine eigene Stiftung: Landesstiftung Familie in Not. Wenn deine Familie durch ein besonderes Ereignis in eine außergewöhnliche Notlage geraten ist — schwere oder andauernde Krankheit, Behinderung eines Angehörigen, Tod eines Elternteils, Arbeitslosigkeit, Unfall oder der Verlust der Wohnung —, kann die Landesstiftung einmalig helfen. Das ist der entscheidende Unterschied zur Bundesstiftung: Die hilft nur Schwangeren und nur, wenn der Antrag vor der Geburt gestellt wird. Die Landesstiftung greift auch danach und auch ohne jeden Zusammenhang mit einer Schwangerschaft. Eins gilt allerdings überall gleich: Die Stiftung hilft erst, wenn gesetzliche Leistungen fehlen oder nicht ausreichen. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht — Nr. 5.2 der Vergabegrundsätze: „Ein Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen besteht nicht.“ Die Stiftung entscheidet im Einzelfall aus begrenzten Mitteln. Der Antrag läuft nicht direkt bei der Stiftung, sondern über eine Beratungsstelle — sie füllt ihn mit dir gemeinsam aus und leitet ihn weiter. Die Landesstiftung ist in Baden-Württemberg zugleich die Vergabestelle der Bundesstiftung, führt aber getrennte Töpfe: Nr. 5.5 der Vergabegrundsätze sagt ausdrücklich, dass sie keine Leistungen der Bundesstiftung finanziert. Angeknüpft wird an mindestens ein kindergeldberechtigendes Kind — eine eigene Altersgrenze gibt es nicht.
Rechtsgrundlage
Vergabegrundsätze für die Mittel der Stiftung „Familie in Not“ des Landes Baden-Württemberg, Nrn. 1, 3, 4 und 5
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Stand: 2026-08-25
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