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Gehörlosengeld Sachsen-Anhalt

Gesundheit · Nachteilsausgleich

Sachsen-Anhalt zahlt gehörlosen Menschen mit Wohnsitz im Land eine eigene Leistung — dort heißt sie „Gehörlosengeld“ (§ 1 Abs. 3 und 4 Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld (LBliGG)). Sie kommt zusätzlich zu den Leistungen des Bundes und wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Sachsen-Anhalt verlangt in beiden Fällen einen Grad der Behinderung von 100: bei angeborener oder bis zum siebten Lebensjahr erworbener Taubheit wegen der schweren Störung des Spracherwerbs, bei später erworbener Taubheit wegen der Taubheit und der damit einhergehenden schweren Sprachstörung. Das ist strenger als in Nordrhein-Westfalen, wo es gar keine Schwelle gibt. Der zuletzt amtlich veröffentlichte Betrag ist 66,50 € im Monat, ausgewiesen für die Zeit ab dem 1. Juli 2025 (Stand 25.08.2026). Das Gesetz koppelt ihn an den Rentenanpassungssatz und erhöht ihn jeden 1. Juli; die Behördenseite hat die Anpassung 2026 noch nicht nachgetragen. Der heute ausgezahlte Betrag liegt also etwas höher — wir schreiben ihn erst hin, wenn er dort steht. Blindengeld und Gehörlosengeld stehen in Sachsen-Anhalt im selben Gesetz. Wichtig: Die Anrechnung von Pflegeleistungen und die Halbierung bei Heimaufenthalt gelten nach dem Wortlaut ausdrücklich nur für das BLINDENgeld — das Gehörlosengeld bleibt davon verschont.

Rechtsgrundlage

§ 1 Abs. 3 und 4 Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld (LBliGG)
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Stand: 2026-08-25

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