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Hilfe für Gehörlose Nordrhein-Westfalen

Gesundheit · Nachteilsausgleich

Nordrhein-Westfalen zahlt gehörlosen Menschen mit Wohnsitz im Land eine eigene Leistung — dort heißt sie „Hilfe für Gehörlose“ (§ 5 Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)). Sie kommt zusätzlich zu den Leistungen des Bundes und wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Als gehörlos gilt in Nordrhein-Westfalen, wer von Geburt an oder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr taub oder an Taubheit grenzend schwerhörig geworden ist. Das ist eine Aussage über den Zeitpunkt, nicht über dein heutiges Alter: Wer von Geburt an gehörlos ist, hat den Anspruch mit 70 genauso wie mit 20. Einen Mindest-Grad der Behinderung verlangt Nordrhein-Westfalen — anders als die meisten anderen Länder — nicht. Der Ausgangswert liegt bei 77 € im Monat, gültig seit 01.01.2002 (Stand 25.08.2026). Der Betrag ist nicht an die Rentenentwicklung gekoppelt und steht seit der Euro-Umstellung unverändert. Abgezogen wird, was du an entsprechenden Leistungen von anderer Seite bekommst. Ein Vorteil, der leicht übersehen wird: Die Hilfe „bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt“. Sie mindert also weder Grundsicherungsgeld noch Grundsicherung. Eine Altersuntergrenze gibt es nicht — die 16-Jahres-Grenze im Nachbarparagrafen gilt nur für hochgradig sehbehinderte Menschen. Blindengeld und Gehörlosenhilfe stehen in Nordrhein-Westfalen im selben Gesetz, sind aber getrennte Ansprüche mit getrennten Paragrafen. Es gibt keine eigene Taubblinden-Leistung.

Rechtsgrundlage

§ 5 Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)
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Stand: 2026-08-25

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