Landesteilhabegeld Brandenburg — für gehörlose Menschen
Gesundheit · Nachteilsausgleich
Brandenburg zahlt gehörlosen Menschen mit Wohnsitz im Land eine eigene Leistung — dort heißt sie „Landesteilhabegeld für gehörlose Menschen“ (§ 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Landesteilhabegeldgesetz (LTeilhGG)). Sie kommt zusätzlich zu den Leistungen des Bundes und wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Als gehörlos gilt in Brandenburg, wer von Geburt an oder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr taub oder an Taubheit grenzend schwerhörig geworden ist. Wer erst später ertaubt ist, gilt nur dann als gehörlos, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 beträgt. Das Gesetz nennt 130 € im Monat als Ausgangsbetrag (Stand 25.08.2026). Seit dem 1. Juli 2026 wird dieser Betrag jedes Jahr zum 1. Juli um den Rentenanpassungssatz erhöht — der heute ausgezahlte Betrag liegt also etwas über 130 €. Den genauen Wert nennt dir dein Landkreis; wir schreiben ihn erst hin, wenn er amtlich veröffentlicht ist. Zwei Erleichterungen, die es beim Blinden-Teilhabegeld nicht gibt: Weder die Kürzung bei Aufenthalt in einer Einrichtung noch die Anrechnung von Pflegeleistungen gilt für gehörlose Menschen — beide Vorschriften nennen ausdrücklich nur die Nummern 1, 2 und 4. Anspruch besteht ab dem vollendeten ersten Lebensjahr. Wichtig: In Brandenburg gibt es das Teilhabegeld nur einmal. Wenn du mehrere Voraussetzungen erfüllst — etwa gehörlos und taubblind —, bekommst du nicht die Summe, sondern den höheren Betrag (§ 3 Abs. 2 LTeilhGG).
Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Landesteilhabegeldgesetz (LTeilhGG)
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Stand: 2026-08-25
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