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Landesblindengeld Sachsen

Gesundheit · Nachteilsausgleich

Sachsen zahlt blinden Menschen mit Wohnsitz im Land eine eigene Leistung — dort heißt sie Landesblindengeld (Landesblindengeldgesetz (LBlindG)). Sie kommt zusätzlich zu den Leistungen des Bundes und wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Als blind gilt, wessen beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel (1/50) beträgt oder wer eine gleichzustellende Sehstörung hat. Der Ausgangswert liegt bei 380 € im Monat, gültig seit 01.01.2022 (Stand 24.08.2026). Für Minderjährige liegt der Ausgangswert bei 285 €. Davon gehen Anrechnungen ab — vor allem Leistungen der Pflegeversicherung und ein Aufenthalt in einer Einrichtung. Nach oben geht von diesem Wert nichts. Die Kindergrenze liegt in Sachsen beim 14., nicht beim 18. Lebensjahr. Anders als in vielen Ländern findet keine jährliche Anpassung statt — der Betrag steht seit 2022 fest. Taubblinde Menschen mit Merkzeichen „TBl“ erhalten zusätzlich 320 €. Wichtig für die Reihenfolge: Die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist nachrangig — sie wird nur gewährt, soweit du keine gleichartigen Leistungen erhältst. Das Landesblindengeld wird also angerechnet und die Blindenhilfe stockt höchstens auf.

Rechtsgrundlage

Landesblindengeldgesetz (LBlindG)
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Stand: 2026-08-24

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