Landesblindengeld Schleswig-Holstein
Gesundheit · Nachteilsausgleich
Schleswig-Holstein zahlt blinden Menschen mit Wohnsitz im Land eine eigene Leistung — dort heißt sie Landesblindengeld (Landesblindengeldgesetz (BliGG SH)). Sie kommt zusätzlich zu den Leistungen des Bundes und wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Als blind gilt, wessen beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel (1/50) beträgt oder wer eine gleichzustellende Sehstörung hat. Der Ausgangswert liegt bei 350 € im Monat, gültig seit 01.04.2026 (Stand 24.08.2026). Für Minderjährige liegt der Ausgangswert bei 250 €. Davon gehen Anrechnungen ab — vor allem Leistungen der Pflegeversicherung und ein Aufenthalt in einer Einrichtung. Nach oben geht von diesem Wert nichts. Seit April 2026 um 25 € erhöht. Taubblinde Menschen erhalten 450 €. Schleswig-Holstein zahlt den bundesweit niedrigsten Satz — umso wichtiger ist die aufstockende Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, die den Unterschied auffängt. Wichtig für die Reihenfolge: Die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist nachrangig — sie wird nur gewährt, soweit du keine gleichartigen Leistungen erhältst. Das Landesblindengeld wird also angerechnet und die Blindenhilfe stockt höchstens auf.
Rechtsgrundlage
Landesblindengeldgesetz (BliGG SH)
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Stand: 2026-08-24
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