Blindengeld Rheinland-Pfalz
Gesundheit · Nachteilsausgleich
Rheinland-Pfalz zahlt blinden Menschen mit Wohnsitz im Land eine eigene Leistung — dort heißt sie Blindengeld (Landesblindengeldgesetz (LBlindenGG)). Sie kommt zusätzlich zu den Leistungen des Bundes und wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Als blind gilt, wessen beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel (1/50) beträgt oder wer eine gleichzustellende Sehstörung hat. Der Ausgangswert liegt bei 410 € im Monat (Stand 24.08.2026). Für Minderjährige liegt der Ausgangswert bei 205 €. Davon gehen Anrechnungen ab — vor allem Leistungen der Pflegeversicherung und ein Aufenthalt in einer Einrichtung. Nach oben geht von diesem Wert nichts. Ein Bestandsschutz mit hartem Stichtag: Wer bis einschließlich April 2003 schon Blindengeld bezogen hat, bekommt weiterhin 529,50 € statt 410 €. Wer ab dem 1. Mai 2003 erstmals beantragt hat, bekommt den niedrigeren Satz — das ist so gewollt und gerichtlich bestätigt. Wichtig für die Reihenfolge: Die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist nachrangig — sie wird nur gewährt, soweit du keine gleichartigen Leistungen erhältst. Das Blindengeld wird also angerechnet und die Blindenhilfe stockt höchstens auf.
Rechtsgrundlage
Landesblindengeldgesetz (LBlindenGG)
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Stand: 2026-08-24
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