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Landesblindengeld Niedersachsen

Gesundheit · Nachteilsausgleich

Niedersachsen zahlt blinden Menschen mit Wohnsitz im Land eine eigene Leistung — dort heißt sie Landesblindengeld (Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde). Sie kommt zusätzlich zu den Leistungen des Bundes und wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Als blind gilt, wessen beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel (1/50) beträgt oder wer eine gleichzustellende Sehstörung hat. Der Ausgangswert liegt bei 450 € im Monat (Stand 24.08.2026). Davon gehen Anrechnungen ab — vor allem Leistungen der Pflegeversicherung und ein Aufenthalt in einer Einrichtung. Nach oben geht von diesem Wert nichts. Das Landesblindengeld gilt ohne Rücksicht auf das Alter und ist einkommens- und vermögensunabhängig. Wer in einer stationären Einrichtung lebt, bekommt weniger — den genauen Betrag nennt das Landesamt, die Ministeriumsseite sagt dazu nur, dass er sich vermindert. Wichtig für die Reihenfolge: Die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist nachrangig — sie wird nur gewährt, soweit du keine gleichartigen Leistungen erhältst. Das Landesblindengeld wird also angerechnet und die Blindenhilfe stockt höchstens auf.

Rechtsgrundlage

Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde
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Stand: 2026-08-24

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