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Landesblindengeld Mecklenburg-Vorpommern

Gesundheit · Nachteilsausgleich

Mecklenburg-Vorpommern zahlt blinden Menschen mit Wohnsitz im Land eine eigene Leistung — dort heißt sie Landesblindengeld (Landesblindengeldgesetz (LBlGG M-V)). Sie kommt zusätzlich zu den Leistungen des Bundes und wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Als blind gilt, wessen beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel (1/50) beträgt oder wer eine gleichzustellende Sehstörung hat. Der Ausgangswert liegt bei bis zu 430 € im Monat (Stand 24.08.2026). Für Minderjährige liegt der Ausgangswert bei bis zu 273,05 €. Davon gehen Anrechnungen ab — vor allem Leistungen der Pflegeversicherung und ein Aufenthalt in einer Einrichtung. Nach oben geht von diesem Wert nichts. Das Land schreibt ausdrücklich „bis zu“ — Anrechnungen können darunter führen. Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten 25 % (bis zu 107,50 €). Wichtig für die Reihenfolge: Die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist nachrangig — sie wird nur gewährt, soweit du keine gleichartigen Leistungen erhältst. Das Landesblindengeld wird also angerechnet und die Blindenhilfe stockt höchstens auf.

Rechtsgrundlage

Landesblindengeldgesetz (LBlGG M-V)
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Stand: 2026-08-24

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