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Blindengeld Bayern

Gesundheit · Nachteilsausgleich

Bayern zahlt blinden Menschen mit Wohnsitz im Land eine eigene Leistung — dort heißt sie Blindengeld (Art. 2 Bayerisches Blindengeldgesetz (BayBlindG)). Sie kommt zusätzlich zu den Leistungen des Bundes und wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Als blind gilt, wessen beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel (1/50) beträgt oder wer eine gleichzustellende Sehstörung hat. Der Ausgangswert liegt bei 809 € im Monat, gültig seit 01.07.2026 (Stand 24.08.2026). Davon gehen Anrechnungen ab — vor allem Leistungen der Pflegeversicherung und ein Aufenthalt in einer Einrichtung. Nach oben geht von diesem Wert nichts. Der Betrag hängt am Gesetz: 85 % der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, auf volle Euro gerundet — er ändert sich also jeden 1. Juli. Minderjährige bekommen denselben Satz wie Erwachsene, weil das Gesetz ausdrücklich auf den Betrag „für Volljährige“ verweist. Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten 30 % (242,70 €), taubblinde Menschen den doppelten Satz. Wichtig für die Reihenfolge: Die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist nachrangig — sie wird nur gewährt, soweit du keine gleichartigen Leistungen erhältst. Das Blindengeld wird also angerechnet und die Blindenhilfe stockt höchstens auf.

Rechtsgrundlage

Art. 2 Bayerisches Blindengeldgesetz (BayBlindG)
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Stand: 2026-08-24

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