Landespflegegeld Berlin
Gesundheit · Nachteilsausgleich
Berlin zahlt blinden Menschen mit Wohnsitz im Land eine eigene Leistung — dort heißt sie Landespflegegeld (Landespflegegeldgesetz (LPflGG)). Sie kommt zusätzlich zu den Leistungen des Bundes und wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Als blind gilt, wessen beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel (1/50) beträgt oder wer eine gleichzustellende Sehstörung hat. Der Ausgangswert liegt bei 761,54 € im Monat, gültig seit 01.07.2026 (Stand 24.08.2026). Davon gehen Anrechnungen ab — vor allem Leistungen der Pflegeversicherung und ein Aufenthalt in einer Einrichtung. Nach oben geht von diesem Wert nichts. In Berlin heißt die Leistung Landespflegegeld, nicht Blindengeld — such nicht nach dem falschen Wort. Der Betrag ist gesetzlich an 80 v. H. der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII gekoppelt und ändert sich jeden 1. Juli. Blinde Menschen, die zugleich gehörlos sind, erhalten einen Festbetrag von 1.189 €. Wichtig für die Reihenfolge: Die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist nachrangig — sie wird nur gewährt, soweit du keine gleichartigen Leistungen erhältst. Das Landespflegegeld wird also angerechnet und die Blindenhilfe stockt höchstens auf.
Rechtsgrundlage
Landespflegegeldgesetz (LPflGG)
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Stand: 2026-08-24
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