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Gesundheit · Versicherungsschutz
Wer in Deutschland keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat und zuletzt gesetzlich krankenversichert war — oder noch nie versichert war —, ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig. Das ist keine Möglichkeit, sondern eine Pflicht: Die Mitgliedschaft beginnt kraft Gesetzes mit dem ersten Tag ohne Schutz (§ 186 Abs. 11 SGB V), auch wenn du dich erst Jahre später meldest. Die Kasse darf dich nicht ablehnen und keine Gesundheitsprüfung machen. Für die Zeit dazwischen fallen Beiträge an — aber § 256a SGB V verlangt, dass die Kasse sie bei verspäteter Anzeige angemessen ermäßigt, und die Säumniszuschläge sind vollständig zu erlassen. Wer laufende Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, fällt nicht unter diese Vorschrift; für ihn läuft der Schutz über § 264 SGB V.
Rechtsgrundlage
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
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Stand: 2026-08-25
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