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Kita-Gebühren: Staffelung & Erlass

Familie · Betreuung

Die Gebühren für Kita oder Kindertagespflege richten sich nach deinem Einkommen (§ 90 Abs. 3 SGB VIII) — und wenn die Belastung für dich und dein Kind nicht zumutbar ist, werden sie auf Antrag ganz oder teilweise erlassen bzw. vom Jugendamt übernommen (Abs. 4). Als unzumutbar gilt der Beitrag automatisch, wenn du Grundsicherungsgeld, Grundsicherung/Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehst — dann ist die Betreuung in der Regel beitragsfrei. Einen bundesweit einheitlichen Betrag gibt es nicht; Höhe und Staffelung legen die Länder/Kommunen fest. Antrag beim örtlichen Jugendamt bzw. Träger. (In einigen Bundesländern ist die Kita ohnehin ganz oder teilweise beitragsfrei.)

Rechtsgrundlage

§ 90 SGB VIII
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Stand: 2026-07-14

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