Schleswig-Holstein: Kita-Beiträge nach Landesrecht
Familie · Betreuung
Schleswig-Holstein ist das einzige Land, das Eurobeträge ins Gesetz schreibt. Dein Elternbeitrag darf monatlich höchstens 5,80 € je wöchentlicher Betreuungsstunde kosten, wenn dein Kind zu Monatsbeginn noch keine drei Jahre alt ist, und höchstens 5,66 € bei älteren Kindern; einzeln gebuchte Stunden höchstens 1,45 € beziehungsweise 1,41 € (Stand 25.08.2026). Dazu kommt ein echter Anspruch auf Ermäßigung: Werden mehrere deiner Kinder vor dem Schuleintritt gleichzeitig gefördert, wird der Beitrag für das zweitälteste zur Hälfte und für jüngere Kinder vollständig übernommen oder erlassen. Rechtsgrundlage ist § 31 und § 7 Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG). Verpflegung und Ausflüge kommen dazu. Das Essensgeld ist aber gebunden: Es muss anhand der voraussichtlich tatsächlich anfallenden Kosten kalkuliert sein, und die Kalkulation ist der Elternvertretung offenzulegen. In der Kindertagespflege sind zusätzliche Elternbeiträge neben Verpflegung und Ausflügen verboten. Und die Kindertagespflege? Ja. § 7 Abs. 1 KiTaG erfasst geförderte Kindertagespflege ausdrücklich, und Tagespflegepersonen dürfen neben Verpflegung und Ausflügen keine zusätzlichen Elternbeiträge verlangen. Was du unterhalb des Deckels zahlst, ergibt sich aus dem Vertrag mit dem Träger oder aus der kommunalen Satzung. Das Land setzt ausschließlich die Obergrenze — und setzt sie durch: Der örtliche Träger soll Fördermittel zurückfordern, wenn unzulässig hohe Beiträge verlangt wurden. Und das ist der Punkt, an dem viele Geld verschenken: Hier passiert nichts von allein, du musst es beantragen. Der Punkt, der hier über Geld entscheidet: Beide Ermäßigungen gibt es nur auf Antrag. Ohne Antrag passiert nichts, egal wie viele Kinder du in der Betreuung hast. Die gute Nachricht daneben steht im selben Paragrafen: Der Antrag kann auch rückwirkend gestellt werden, und eine Ausschlussfrist nennt das Gesetz nicht. Bei Bezug von Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld gilt der Beitrag automatisch als nicht zumutbar. Unabhängig davon gilt bundesweit: Ist dir der Beitrag nicht zuzumuten, wird er auf Antrag erlassen oder übernommen (§ 90 Abs. 4 SGB VIII) — bei Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld gilt er immer als unzumutbar.
Rechtsgrundlage
§ 31 und § 7 Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG)
Gesetzestext nachlesen
Stand: 2026-08-25
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