Niedersachsen: Kita-Beiträge nach Landesrecht
Familie · Betreuung
Ab dem ersten Tag des Monats, in dem dein Kind drei Jahre alt wird, bis zur Einschulung hat es einen Anspruch darauf, in einer Kindertagesstätte beitragsfrei gefördert zu werden — für die vereinbarte tägliche Betreuungszeit, höchstens jedoch acht Stunden am Tag. Rechtsgrundlage ist § 22 Abs. 2 Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG). Zeiten über acht Stunden hinaus, die Verpflegung und Ausflüge sind ausgenommen; dafür dürfen weiterhin Entgelte verlangt werden. Und die Kindertagespflege? Nein. § 22 Abs. 2 NKiTaG gibt den Anspruch nur für die Förderung „in einer Kindertagesstätte“. Für die Kindertagespflege gilt er nicht. Die Höhe der Beiträge für Krippe, Hort, Zusatzstunden und Kindertagespflege setzt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder deine Gemeinde fest. Das Land gibt nur vor, dass gestaffelt werden soll, und schreibt für die Zumutbarkeitsprüfung einen eigenen, günstigeren Grundbetrag vor. Du musst dafür nichts beantragen: Die Entlastung wirkt unmittelbar über deinen Beitragsbescheid oder deinen Betreuungsvertrag. Das Gesetz sagt, der Anspruch sei geltend zu machen. In der Praxis läuft das über den Betreuungsvertrag und die Beitragssatzung; wenn dein Beitrag ab dem dritten Geburtstag nicht von selbst wegfällt, ist das die Stelle, an der du nachhakst. Zweite Bedingung, die man kennen sollte: Die Beitragsfreiheit gilt nur in Kitas mit Kräften, für die das Land Finanzhilfe leistet. Unabhängig davon gilt bundesweit: Ist dir der Beitrag nicht zuzumuten, wird er auf Antrag erlassen oder übernommen (§ 90 Abs. 4 SGB VIII) — bei Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld gilt er immer als unzumutbar.
Rechtsgrundlage
§ 22 Abs. 2 Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
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Stand: 2026-08-25
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