Mecklenburg-Vorpommern: Kita-Beiträge nach Landesrecht
Familie · Betreuung
Mecklenburg-Vorpommern hat den Elternbeitrag nicht gedeckelt und nicht befristet freigestellt, sondern abgeschafft. Der Gesetzestext lautet schlicht: Eltern entrichten keine Beiträge. Das gilt ohne Mindestalter und ohne Stundengrenze für Krippe, Kindergarten, Hort und Kindertagespflege — auch bei 50 Wochenstunden. Rechtsgrundlage ist § 29 Abs. 1 Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V). Die Verpflegung tragen die Eltern. Sie muss dir gesondert ausgewiesen werden, und die Kosten der Mittagsverpflegung noch einmal getrennt davon. Ist dir die Beteiligung nicht zuzumuten, muss der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Verpflegungskosten übernehmen (§ 29 Abs. 2 KiföG M-V). Und die Kindertagespflege? Ja. § 29 Abs. 1 KiföG M-V nennt neben den Entgelten der Einrichtungen ausdrücklich die laufenden Geldleistungen der Kindertagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII. Diese Frage entfällt hier: Es gibt keinen Elternbeitrag mehr, den jemand festsetzen könnte. Verhandelt werden nur noch Entgelte zwischen Land, Gemeinden und örtlichen Trägern. Du musst dafür nichts beantragen: Die Entlastung wirkt unmittelbar über deinen Beitragsbescheid oder deinen Betreuungsvertrag. Für die Beitragsfreiheit selbst musst du nichts einhalten und nichts beantragen. Für den Betreuungsplatz gilt dagegen eine Vorlaufzeit, die man leicht übersieht: Den Bedarf sollst du in der Regel drei Monate vor dem gewünschten Beginn schriftlich beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzeigen (§ 6 Abs. 5 KiföG M-V). Für mehr als 30 Wochenstunden musst du deinen Bedarf glaubhaft machen — über Arbeits- und Wegezeiten, nicht über dein Einkommen. Unabhängig davon gilt bundesweit: Ist dir der Beitrag nicht zuzumuten, wird er auf Antrag erlassen oder übernommen (§ 90 Abs. 4 SGB VIII) — bei Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld gilt er immer als unzumutbar.
Rechtsgrundlage
§ 29 Abs. 1 Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V)
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Stand: 2026-08-25
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