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Hessen: Kita-Beiträge nach Landesrecht

Familie · Betreuung

In Hessen soll die Kita ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt für sechs Stunden täglich beitragsfrei sein — ob sie es bei dir ist, entscheidet allerdings deine Gemeinde. Der Weg ist nämlich ein anderer als in den übrigen Ländern, und das ändert deine Rechte: Das Land ordnet die Freistellung nicht an, sondern zahlt der Gemeinde eine Zuwendung unter der Bedingung, dass sie freistellt. Rechtsgrundlage ist § 32c Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB). Über sechs Stunden hinaus wird zeitanteilig abgerechnet. Und für Kinder über drei, die weiterhin in einer Krippengruppe betreut werden, gibt es keine Freistellung, sondern nur eine Beitragsreduzierung. Und die Kindertagespflege? Nein. § 32c Abs. 2 Nr. 1 HKJGB spricht ausschließlich von Kindern, die eine Tageseinrichtung besuchen. Für die Kindertagespflege gibt es in Hessen keine Freistellung. Beitragshöhe und Freistellung stehen in deinem Betreuungsvertrag oder in der Satzung deiner Gemeinde. § 31 HKJGB sagt zweimal „können“ und nennt keinen einzigen Betrag — das Land ist an keiner Stelle Festsetzer. Du selbst beantragst nichts — Antragsteller gegenüber dem Land ist die Gemeinde. Ob die Freistellung bei dir ankommt, entscheidet sich deshalb nicht bei einer Behörde, sondern in der Satzung deiner Gemeinde oder in deinem Betreuungsvertrag. Was das praktisch heißt: Wenn deine Gemeinde nicht freistellt, hast du aus § 32c nichts einzuklagen — die Gemeinde verliert dann nur ihre Zuwendung. Deshalb steht diese Karte auf unserer vorsichtigsten Stufe. Und der Betrag von 1.855 € je Kind, den das Gesetz für 2026 nennt, ist die Zuwendung an die Gemeinde, kein Geld für dich; wer ihn anders liest, wird enttäuscht. Unabhängig davon gilt bundesweit: Ist dir der Beitrag nicht zuzumuten, wird er auf Antrag erlassen oder übernommen (§ 90 Abs. 4 SGB VIII) — bei Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld gilt er immer als unzumutbar.

Rechtsgrundlage

§ 32c Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB)
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Stand: 2026-08-25

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