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Bayern: Kita-Beiträge nach Landesrecht

Familie · Betreuung

Bayern macht die Kita nicht beitragsfrei, sondern zahlt einen festen Zuschuss zu deinem Elternbeitrag: 100 € im Monat, unabhängig von deinem Einkommen (Stand 25.08.2026). Er läuft ab dem 1. September des Jahres, in dem dein Kind drei wird, bis zur Einschulung. Rechtsgrundlage ist Art. 23 Abs. 3 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG). Der Zuschuss deckt nur den Elternbeitrag. Verpflegung und Zusatzangebote bleiben dein Anteil, und was der Zuschuss nicht abdeckt, zahlst du weiter. Und die Kindertagespflege? Nein. Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG spricht ausdrücklich nur von Kindern „in Kindertageseinrichtungen“ — für die Kindertagespflege gibt es diesen Zuschuss nicht. Die Höhe des Elternbeitrags setzt der Träger deiner Einrichtung fest. Das Gesetz verpflichtet ihn nur, nach Buchungszeiten zu staffeln und den Beitrag um den Zuschuss zu ermäßigen (Art. 19 Nr. 5 BayKiBiG) — einen Betrag nennt es nicht. Du musst dafür nichts beantragen: Die Entlastung wirkt unmittelbar über deinen Beitragsbescheid oder deinen Betreuungsvertrag. Das bayerische Krippengeld für Kinder unter drei Jahren gibt es nicht mehr: Art. 23a BayKiBiG ist aufgehoben, und für Kinder, die ab dem 1. Januar 2025 geboren sind, ist keine Krippengeldleistung mehr vorgesehen. Wer noch etwas anderes liest, liest eine alte Quelle. Unabhängig davon gilt bundesweit: Ist dir der Beitrag nicht zuzumuten, wird er auf Antrag erlassen oder übernommen (§ 90 Abs. 4 SGB VIII) — bei Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld gilt er immer als unzumutbar.

Rechtsgrundlage

Art. 23 Abs. 3 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG)
Gesetzestext nachlesen

Stand: 2026-08-25

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