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Berlin: Kita-Beiträge nach Landesrecht

Familie · Betreuung

In Berlin ist die Betreuung vor Beginn der Schulpflicht vollständig beitragsfrei — ohne Mindestalter, ohne Stundengrenze, für Kita und Kindertagespflege gleichermaßen. Das Gesetz sagt schlicht, dass eine Kostenbeteiligung nicht erhoben wird. Übrig bleibt allein das Mittagessen mit 23 € im Monat (Stand 25.08.2026). Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 5 Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz (TKBG). Ausgenommen ist allein das Mittagessen; seine Höhe steht in § 1 der Mittagessensverordnung. Beziehst du Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld, übernimmt das Bildungspaket diesen Betrag — das ist Bundesrecht und muss eigens geltend gemacht werden. Und die Kindertagespflege? Ja. § 3 Abs. 5 TKBG nimmt nichts aus: Die Kostenbeteiligung wird vor Beginn der Schulpflicht weder für die Tageseinrichtung noch für die Tagespflegestelle erhoben. Berlin ist der Gegenpol zu den meisten Ländern: Die Beitragstabellen sind Anlagen zum Landesgesetz, und festgesetzt wird durch das Jugendamt. Die Bezirke haben keinen eigenen Spielraum bei der Höhe. Du musst dafür nichts beantragen: Die Entlastung wirkt unmittelbar über deinen Beitragsbescheid oder deinen Betreuungsvertrag. Unabhängig davon gilt bundesweit: Ist dir der Beitrag nicht zuzumuten, wird er auf Antrag erlassen oder übernommen (§ 90 Abs. 4 SGB VIII) — bei Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld gilt er immer als unzumutbar.

Rechtsgrundlage

§ 3 Abs. 5 Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz (TKBG)
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Stand: 2026-08-25

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