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Brandenburg: Kita-Beiträge nach Landesrecht

Familie · Betreuung

Brandenburg entlastet auf zwei Wegen gleichzeitig. Erstens nach dem Alter: Ab dem Monat, in dem dein Kind drei wird, bis zur Einschulung darf für Kita und Kindertagespflege kein Elternbeitrag erhoben werden. Zweitens nach dem Einkommen: Liegt euer Jahres-Nettoeinkommen bei höchstens 35.000 €, ist die Betreuung in jedem Alter beitragsfrei — auch in der Krippe. Rechtsgrundlage ist § 17a Abs. 1 und § 50 Kindertagesstättengesetz (KitaG). Nicht befreit sind das Essengeld und Leistungen, die den ortsüblichen Rahmen erheblich übersteigen. Und wer nicht in Brandenburg wohnt, ist von der Altersbefreiung ausgenommen (§ 17e KitaG). Und die Kindertagespflege? Ja. § 17a Abs. 1 KitaG nennt beides in einem Satz — „in Kindertagesstätten und Kindertagespflege“. Für die Kindertagespflege setzt allerdings der Landkreis den Beitrag fest, nicht der Träger. Die Höhe legt der Träger der Kita fest, bei der Kindertagespflege der Landkreis. Das Land setzt darüber aber bezifferte Obergrenzen: Bis zu einem Jahreseinkommen von 55.000 € darf die Krippe höchstens 60 bis 210 € und der Kindergarten höchstens 50 bis 200 € im Monat kosten, gestaffelt nach Einkommen (§ 51 KitaG). Zweigeteilt: Für die Befreiung ab dem dritten Geburtstag musst du nichts vorlegen — § 52 Abs. 1 KitaG stellt das ausdrücklich klar. Für die einkommensabhängige Befreiung und für die Obergrenzen musst du deine Einkommensnachweise beim Träger einreichen; ohne sie greifen beide nicht. Eine Regel, die bares Geld wert ist: Hast du deine Nachweise eingereicht, muss der Träger von sich aus vergleichen, welcher der beiden Wege für dich günstiger ist, und den niedrigeren Beitrag festlegen — und er muss dir sagen, welcher der höhere gewesen wäre. Hat er das trotz vorliegender Unterlagen nicht getan, sind die zu viel gezahlten Beiträge zu erstatten (§ 52 Abs. 3 KitaG). Unabhängig davon gilt bundesweit: Ist dir der Beitrag nicht zuzumuten, wird er auf Antrag erlassen oder übernommen (§ 90 Abs. 4 SGB VIII) — bei Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld gilt er immer als unzumutbar.

Rechtsgrundlage

§ 17a Abs. 1 und § 50 Kindertagesstättengesetz (KitaG)
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Stand: 2026-08-25

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