Kinderrehabilitation
Gesundheit · Rehabilitation
Kinder und Jugendliche können eine medizinische Rehabilitation über die Rentenversicherung erhalten, wenn ihre Gesundheit erheblich gefährdet oder — etwa durch eine chronische Erkrankung (z. B. Asthma, Adipositas, psychische Belastungen) — beeinträchtigt ist und eine Reha voraussichtlich hilft (§ 15a SGB VI). Anspruch besteht für Kinder von Versicherten, von Bezieherinnen und Beziehern einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente sowie für Kinder mit eigener Waisenrente. Es ist eine Pflichtleistung; sie dauert in der Regel mindestens vier Wochen, und je nach Alter kann eine Begleitperson mitfahren. Anders als bei einer Reha oder Kur der Krankenkasse fällt dabei keine Zuzahlung an: Die Zuzahlungsregel des § 32 SGB VI gilt nur für Versicherte ab 18 Jahren mit einer Reha nach § 15 SGB VI, die Kinderreha steht in § 15a. Ob die Reha erforderlich ist, stellt in der Regel die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt fest; der Antrag läuft über die Deutsche Rentenversicherung.
Rechtsgrundlage
§ 15a SGB VI
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Stand: 2026-07-07
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