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Kinderbetreuungskosten absetzen

Familie · Deine Kinder

Betreuungskosten für dein Kind kannst du zu 80 % als Sonderausgaben absetzen — höchstens 4.800 € je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Die 4.800 € sind der Abzugsbetrag, nicht die Kosten: Die Grenze ist erreicht, wenn du 6.000 € im Jahr zahlst. Das gilt für dein eigenes Kind oder Pflegekind, das zu deinem Haushalt gehört und noch keine 14 ist — oder das wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; für diesen Fall kennt das Gesetz keine Altersgrenze. Anders als oft behauptet musst du dafür nicht berufstätig sein: Eine Erwerbstätigkeit verlangt der Gesetzestext nicht. Es zählt jede Betreuungsdienstleistung, nicht nur die Kita — auch Hort, Tagesmutter, Au-pair oder Babysitter. Nicht absetzbar sind dagegen Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (etwa Musik- oder Nachhilfeunterricht) sowie Sport und andere Freizeitbetätigungen. Wichtig: Das ist kein Geld, das ausgezahlt wird — eine Sonderausgabe senkt nur dein zu versteuerndes Einkommen. Was du wirklich sparst, ist der Abzug multipliziert mit deinem persönlichen Steuersatz, und null, wenn du ohnehin keine Einkommensteuer zahlst. Genau das rechnen wir dir aus, sobald du deine Betreuungskosten und das zu versteuernde Einkommen aus deinem letzten Steuerbescheid angibst; der angezeigte Betrag ist also schon die Ersparnis, nicht der Abzug. Zwingende Voraussetzung: Du musst eine Rechnung erhalten und auf das Konto des Anbieters überwiesen haben — bar bezahlte Betreuung erkennt das Finanzamt nicht an. Für Kosten, die hierunter fallen, ist die Steuerermäßigung nach § 35a ausgeschlossen, und zwar auch für den Teil, den du hier nicht abziehen kannst.

Rechtsgrundlage

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG
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Stand: 2026-07-15

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