Stundung der Insolvenz-Verfahrenskosten
Recht · Beratung
Ein Insolvenzverfahren kostet Gerichtsgebühren und die Vergütung des Treuhänders. Reicht dein Vermögen dafür voraussichtlich nicht, werden dir diese Kosten auf Antrag gestundet, bis die Restschuldbefreiung erteilt ist (§ 4a Abs. 1 InsO). Damit wird ein Verfahren möglich, das sonst mangels Masse gar nicht erst eröffnet würde. Voraussetzung ist, dass du zugleich Restschuldbefreiung beantragt hast. Wird gestundet, kann dir auf Antrag außerdem eine Anwältin oder ein Anwalt deiner Wahl beigeordnet werden, wenn eine Vertretung erforderlich erscheint (§ 4a Abs. 2 InsO); diese Person darf dann keine Vergütung von dir verlangen. Die Stundung wird für jeden Verfahrensabschnitt gesondert ausgesprochen. Ausgeschlossen ist sie nur in einem eng umrissenen Fall: wenn der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegt — also eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nach den §§ 283 bis 283c StGB in den letzten fünf Jahren vor dem Eröffnungsantrag, zu mehr als 90 Tagessätzen oder mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe.
Rechtsgrundlage
§ 4a InsO
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Stand: 2026-08-25
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