FUNDARA.

Hilfe bei besonderen sozialen Schwierigkeiten

Grundsicherung · Sozialhilfe

Menschen in besonderen Lebenslagen mit sozialen Schwierigkeiten — etwa Wohnungslosigkeit, nach einer Haftentlassung, bei Gewaltbetroffenheit oder in vergleichbaren Notlagen — haben Anspruch auf Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten, wenn sie das aus eigener Kraft nicht schaffen (§ 67 SGB XII). Die Hilfe besteht vor allem in Beratung und persönlicher Betreuung durch Fachstellen (z. B. Wohnungslosenhilfe), oft ergänzt um weitere Unterstützung. Es ist eine gebundene Leistung — kein Ermessen —, die beim Sozialhilfeträger bzw. bei den zuständigen Fachstellen zugänglich ist. Eine Einkommens- oder Vermögensgrenze nennt § 67 selbst nicht.

Rechtsgrundlage

§ 67 SGB XII
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Stand: 2026-07-07

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