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Haushaltshilfe

Gesundheit · Deine Absicherung

Wer den eigenen Haushalt nicht weiterführen kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Haushaltshilfe der Krankenkasse (§ 38 SGB V). Das gilt zum einen, wenn die Weiterführung wegen einer Krankenhausbehandlung, einer Kur/Reha oder einer häuslichen Krankenpflege nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn noch keine zwölf Jahre alt ist oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Zum anderen — auch ohne Kind — bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit (etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation), dann längstens für vier Wochen; lebt ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt, verlängert sich der Anspruch auf bis zu 26 Wochen. In beiden Fällen gilt: nur, soweit keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Die Krankenkasse stellt eine Ersatzkraft oder erstattet die Kosten nach den Regeln ihrer Satzung — viele Kassen bieten über ihre Satzung darüber hinaus weitere Fälle an.

Rechtsgrundlage

§ 38 SGB V
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Stand: 2026-07-07

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