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Grunderwerbsteuer: Wann dein Erwerb steuerfrei ist (§ 3)

Wohnen · Dein Haushalt

Beim Kauf eines Grundstücks, Hauses oder einer Wohnung fällt normalerweise Grunderwerbsteuer an — der Satz ist Ländersache (bundesgesetzlich 3,5 %, die Länder dürfen abweichen), bei sechsstelligen Kaufpreisen geht es also schnell um mehrere tausend Euro. Das Gesetz nimmt aber eine Reihe von Erwerben komplett von der Steuer aus, und zwar automatisch: Es gibt keinen Antrag — das Finanzamt wendet die Befreiung an, wenn der Tatbestand vorliegt; dein Notar zeigt den Vorgang ohnehin an, auch wenn er steuerfrei ist. Befreit sind vor allem: Erbschaft und Schenkung (die Beziehung ist dann egal — dafür kann Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfallen, das ist eine andere Steuer), die Übernahme eines Nachlass-Grundstücks unter Miterben zur Teilung des Nachlasses, der Erwerb vom Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, der Erwerb vom Ex-Partner im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung sowie der Erwerb von Verwandten in gerader Linie — also von Eltern, Großeltern oder Kindern, Stiefkinder und Schwiegerkinder als Erwerber eingeschlossen. Der Kauf unter Geschwistern ist dagegen nicht befreit (Seitenlinie) — geschenkt oder vererbt unter Geschwistern bleibt aber steuerfrei. Daneben bleibt ein Erwerb steuerfrei, wenn der Wert 2.500 € nicht übersteigt; liegt er auch nur knapp darüber, fällt die Steuer auf den vollen Betrag an (unsere Einordnung: eine Freigrenze, kein Freibetrag — das Gesetz selbst benutzt keines der beiden Wörter). Wichtig bei Schenkungen: Übernimmst du Schulden oder Auflagen, ist genau dieser Teil steuerpflichtig. Und der Erwerb von Gesellschaftsanteilen mit Grundbesitz ist ein eigenes Regime — das prüft dieser Check nicht.

Rechtsgrundlage

§ 3 GrEStG (Befreiungen; Nr. 2 S. 2: Auflagen-Teil steuerbar; Nr. 3 S. 2/3: Gleichgestellte; Nr. 6 S. 2/3: Stiefkinder, „deren Ehegatten“); § 11 Abs. 1 GrEStG i. V. m. Art. 105 Abs. 2a S. 2 GG (Landessatz); § 18 GrEStG (Notar-Anzeige auch bei Befreiung)
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Stand: 2026-07-16

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