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Schutz und Beratung bei häuslicher Gewalt

Recht · Beratung

Das Gewalthilfegesetz regelt seit dem 28. Februar 2025 den Zugang zu Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen bei häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt. Schon heute gilt: Du kannst dich unabhängig von deinem Wohnort an jede Einrichtung wenden, und die für einen Schutzplatz erforderliche Gefährdung kann sich allein aus deinen Angaben oder aus den Umständen ergeben (§ 4 Abs. 2 GewHG) — eine Anzeige oder ein Nachweis ist dafür nicht verlangt. Ein fester Wohnsitz ist ausdrücklich nicht erforderlich (§ 2 Abs. 2 GewHG). Hat die Einrichtung keinen Platz, muss sie dich beim Kontakt zu einer anderen unterstützen (§ 4 Abs. 3 GewHG). Schutzeinrichtungen halten an jedem Wochentag eine 24-stündige Rufbereitschaft vor (§ 6 Abs. 5 GewHG). Der einklagbare Anspruch auf Schutz und Beratung steht in § 3 GewHG und tritt am 1. Januar 2032 in Kraft. Das Gesetz definiert gewaltbetroffene Personen als Frauen und als Kinder, die Gewalt gegenüber nahestehenden Menschen miterleben (§ 2 Abs. 3 GewHG); für alle anderen führt der Weg über die Hilfe bei besonderen sozialen Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII.

Rechtsgrundlage

§§ 1 bis 4, 6 GewHG (Gewalthilfegesetz vom 24. Februar 2025, BGBl. 2025 I Nr. 57)
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Stand: 2025-02-28

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