Familienpflegezeit
Pflege · Arbeit
Die Familienpflegezeit erlaubt dir, deine Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum zu reduzieren, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen (§ 2 FPfZG): bis zu 24 Monate teilweise Freistellung, wobei du weiterhin mindestens 15 Wochenstunden arbeitest. Dein Gehalt sinkt entsprechend der reduzierten Stunden (teilweise unbezahlt); zur Abfederung gibt es ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie. Du bist in dieser Zeit besonders vor Kündigung geschützt. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten und ist dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vorher schriftlich anzukündigen. Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen dürfen je pflegebedürftigem Angehörigen 24 Monate nicht überschreiten.
Rechtsgrundlage
§ 2 FPfZG
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Stand: 2026-07-14
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