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Differenzkindergeld bei Arbeit im EU-Ausland

Familie · Dein Kind

Wenn ein Elternteil in einem EU-Staat arbeitet und die Familie in einem anderen wohnt, entsteht die Frage, welches Land das Kindergeld zahlt — und ob das andere etwas dazulegen muss. Die Antwort steht in der europäischen Koordinierungsverordnung, und sie ist besser, als viele annehmen: Zuerst wird bestimmt, welches Land vorrangig zuständig ist. Dabei stehen Ansprüche, die durch eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden, an erster Stelle, dann Ansprüche aus einer Rente, zuletzt Ansprüche allein aus dem Wohnort. Sind beide Ansprüche aus demselben Grund ausgelöst, entscheidet zunächst der Wohnort der Kinder. Und dann kommt der Satz, auf den es ankommt: Der nachrangige Staat zahlt nicht nichts, sondern die Differenz — wenn seine Leistung höher ist als die des vorrangigen, wird der überschießende Betrag als Unterschiedsbetrag gewährt. Wer also in einem Land arbeitet, das weniger Kindergeld zahlt als das Wohnland der Familie, sollte in beiden Ländern beantragen. Eine Ausnahme gibt es: Für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, muss der Unterschiedsbetrag nicht gezahlt werden, wenn der Anspruch dort ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. Ein Punkt nimmt viel Druck aus der Sache: Stellst du den Antrag beim falschen Träger, geht nichts verloren. Er leitet ihn weiter, und der Tag der Einreichung beim ersten Träger gilt als Tag der Einreichung beim vorrangig zuständigen.

Rechtsgrundlage

Art. 1 Buchst. f, Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und Art. 68 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Art. 60 Verordnung (EG) Nr. 987/2009
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Stand: 2026-08-25

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