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Erstausstattung (Wohnung, Bekleidung, Geburt)

Grundsicherung · Einmalbedarf

Manche Anschaffungen sind so groß, dass sie das normale Grundsicherungsgeld sprengen — dafür gibt es die Erstausstattung als gesonderte Leistung zusätzlich zum Regelbedarf (§ 24 Abs. 3 SGB II). Übernommen werden: die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (z. B. beim erstmaligen Bezug einer eigenen Wohnung oder nach Wohnungsbrand), die Erstausstattung für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt (Babyausstattung, Umstandskleidung), und die Anschaffung/Reparatur orthopädischer Schuhe bzw. Reparatur/Miete therapeutischer Geräte. Das Jobcenter kann für Wohnung und Bekleidung als Sachleistung, Geldleistung oder Pauschale leisten; einen bundeseinheitlichen Betrag gibt es nicht — die Höhe legt deine Kommune fest. Wichtig: gesondert beantragen, das läuft nicht automatisch mit dem Grundsicherungsgeld.

Rechtsgrundlage

§ 24 Abs. 3 SGB II
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Stand: 2026-07-14

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