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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Grundsicherung · Familie

Wenn du allein stehend bist und mindestens ein Kind in deinem Haushalt lebt, für das du Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag bekommst, kannst du den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen (§ 24b EStG): 4.260 € im Jahr, plus 240 € für jedes weitere Kind. „Allein stehend“ bedeutet steuerlich mehr als „alleinerziehend“: Du darfst nicht verheiratet oder verpartnert sein (Verwitwete zählen ausdrücklich mit) und mit keiner anderen erwachsenen Person gemeinsam wirtschaften. Deine eigenen Kinder sind dabei unschädlich, solange du für sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag bekommst oder sie einen Freiwilligendienst leisten; minderjährige Kinder zählen nie mit. Wohnt dagegen zum Beispiel eine Partnerin, ein Mitbewohner oder eine erwachsene Verwandte mit im Haushalt und ihr wirtschaftet zusammen, entfällt der Entlastungsbetrag. Wichtig: Das ist kein Geld, das ausgezahlt wird — der Betrag wird nur von der Summe deiner Einkünfte abgezogen. Was du wirklich sparst, hängt von deinem persönlichen Steuersatz ab und ist null, wenn du ohnehin keine Einkommensteuer zahlst. Genau diese Ersparnis rechnen wir dir aus, sobald du das zu versteuernde Einkommen aus deinem letzten Steuerbescheid angibst — vorher nennen wir bewusst keine Zahl. Der Betrag gilt monatsgenau: Für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen, wird ein Zwölftel abgezogen — im Trennungsjahr also nur anteilig. Ist dein Kind bei mehreren Personen gemeldet, bekommt den Entlastungsbetrag nur diejenige, die auch die Voraussetzungen für die Kindergeld-Auszahlung erfüllt. In der Steuererklärung musst du die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes angeben; sie kann nachträglich vergeben werden und wirkt dann zurück.

Rechtsgrundlage

§ 24b EStG
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Stand: 2026-07-14

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