Elternzeit
Familie · Arbeit
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer hast du das Recht, dich für die Betreuung deines Kindes von der Arbeit freistellen zu lassen — die Elternzeit (§ 15 BEEG). Sie steht dir bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres deines Kindes zu; bis zu 24 Monate davon kannst du zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr nehmen. Voraussetzung: Du lebst mit dem Kind in einem Haushalt und betreust und erziehst es selbst. Während der Elternzeit darfst du höchstens 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeiten — das ist eine Obergrenze, kein Anspruch auf Teilzeit; einen einklagbaren Teilzeitanspruch (15–32 Stunden) gibt es nur unter den Zusatzvoraussetzungen des § 15 Abs. 7 (u. a. mehr als 15 Beschäftigte). Die Elternzeit selbst ist unbezahlt — dein Gehalt entfällt (anteilig); finanziell abgesichert wirst du über das Elterngeld bzw. ElterngeldPlus. Dafür bist du besonders vor Kündigung geschützt (§ 18 BEEG). Anmelden musst du sie in Textform (eine E-Mail genügt, § 16 BEEG): 7 Wochen vor Beginn im Zeitraum bis zum dritten Geburtstag, 13 Wochen vor Beginn im Zeitraum zwischen drittem und achtem Geburtstag. Du kannst die Elternzeit auf drei Abschnitte verteilen; den dritten Abschnitt im 3-bis-8-Fenster darf dein Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, weitere Abschnitte brauchen seine Zustimmung.
Rechtsgrundlage
§ 15 BEEG
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Stand: 2026-07-14
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